Grundsätze über den Umgang mit Interessenkonflikten

Einführung

Nach § 63 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) hat sich jedes Wertpapierdienstleistungsunternehmen um Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und seinen Kunden Art und Herkunft möglicher Interessenkonflikte sowie seine Grundsätze zum Umgang mit diesen darzulegen.

Interessenkonflikte können dazu führen, dass das Institut nicht im bestmöglichen Interesse des Kunden handelt. Hierdurch besteht die Möglichkeit, dass der Kunde einen finanziellen Nachteil erleiden kann.

Es ist ein Grundsatz des Instituts, alle angemessenen Schritte zu unternehmen, mit denen die betreffenden Konflikte identifiziert und gehandhabt werden können.

Nachfolgend wird die Vorgehensweise des Instituts beschrieben, um die wesentlichen Interessenkonflikte zu identifizieren und fair zu handhaben.

Systematik zur Behandlung von Interessenkonflikten

Die gesetzliche Systematik zur Behandlung von Interessenkonflikten sieht ein dreistufiges Verfahren vor:

  1. Zunächst sind potenzielle Interessenkonflikte zu identifizieren, die sich für den Kunden nachteilig auswirken können.

  2. Sodann sind im Vorfeld der Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen organisatorische Vorkehrungen für eine Konfliktvermeidung zu treffen. Das Institut hat sich darum zu bemühen, nach vernünftigem Ermessen das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen zu vermeiden.

  3. Kann trotz dieser Maßnahmen ein Schaden für den Kunden nicht ausgeschlossen werden, sind die jeweiligen konkreten Interessenkonflikte gegenüber dem Kunden offen zu legen.

Die Verpflichtung zur Vermeidung von Interessenkonflikten bzw. zur sachgerechten Behandlung von unvermeidbaren Interessenkonflikten fällt grundsätzlich in den Aufgabenbereich des Compliance-Beauftragten.

Eine Sonderstellung bei der Behandlung von Interessenkonflikten nehmen Zuwendungen von Seiten Dritter ein. Solche Anreize bergen ein besonders hohes Risiko eines Interessenkonflikts. Aus diesem Grunde sind derartige Zuwendungen im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienst- oder Wertpapiernebendienstleistung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und gegenüber dem Kunden offenzulegen. Nähere Regelungen zur Behandlung von Zuwendungen finden sich unter Ziffer 4.2.4.2.3. und Ziffer 4.10.

Anwendungsbereich

Betroffene Kunden

Die Verpflichtung zur Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten betrifft grundsätzlich sämtliche Interessenkonflikte, die zu einem wesentlichen Schadensrisiko für das Interesse eines Kunden führen können.

Kunden in dem vorgenannten Sinne sind:

  • sämtliche Bestandskunden des Instituts (unabhängig von der Kundenkategorie, also Privatkunden, professionelle Kunden und Geeignete Gegenparteien);

  • potenzielle Kunden (also Personen, mit denen das Institut ein Vertragsverhältnis anstrebt); oder

  • ehemalige Kunden, denen gegenüber nachvertragliche Treuepflichten (z. B. zur Geheimhaltung bestimmter Informationen) bestehen.

Herkunft bzw. Quellen von Interessenkonflikten

Interessenkonflikte können entstehen zwischen:

  • dem Institut und einem Kunden;

  • Mitarbeitern, der Geschäftsleitung, Gesellschaftern des Instituts (einschließlich solcher Personen, die das Institut mittelbar oder unmittelbar kontrollieren) und einem Kunden;

  • zwei oder mehr Kunden eines Instituts und zwar im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch das Institut für diese Kunden;

  • einem vertraglich gebundenen Vermittler (sowie dessen Angestellte, Geschäftsleitung etc.) des Instituts und einem Kunden; oder

  • natürlichen Personen, die in die Erbringung von Dienstleistungen durch das Institut (z. B. im Rahmen eines Outsourcings- Vertrages) eingebunden sind, und einem Kunden.

Interessenkonflikte

Umfasst werden tatsächliche sowie potenzielle Interessenkonflikte, soweit sich diese auf die ordnungsgemäße Erbringung einer Wertpapierdienst- oder Wertpapiernebendienstleistung auswirken. Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn sich Handlungsmöglichkeiten eines Mitarbeiters des Instituts nicht mit den redlichen Interessen des Kunden vereinbaren lassen oder potenziell konfliktäre Interessen mehrerer Kunden bestehen. Dabei ist nicht schon wegen eines Gewinns, eines Vorteils oder der Vermeidung eines Nachteils auf einen potenziellen Interessenskonflikt zu schließen. Entscheidend ist, dass gleichzeitig ein möglicher Nachteil für einen Kunden erkennbar ist.

Beispiele von Interessenkonflikten

In einem Institut können Interessenkonflikte in unterschiedlichsten Situationen vorkommen.

Bei Instituten, die die Vermögensverwaltung und Anlageberatung erbringen, sind insbesondere die folgenden Bereiche besonders betroffen:

  • die Erstellung von Finanzanalysen;

  • Portfoliomanagement;

  • Anlageberatung;

  • Mitarbeitergeschäfte.

Im Nachfolgenden werden einzelne Beispiele aufgeführt, die als typische Interessenkonflikte im Hinblick auf die Dienstleistungen eines Vermögensverwalters oder Anlageberaters gelten, wobei die Auflistung keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit erhebt:

  • Das Institut ist auf eigene Rechnung und/oder auf Rechnung von Kunden an Geschäfts- und Handelsaktivitäten beteiligt, während andere Kunden des Instituts zur gleichen Zeit in den entsprechenden Märkten investiert sind;

  • Die Gewährung bzw. der Erhalt finanzieller oder geldwerter Vorteile durch Dritte (Depotbank, Wertpapierhändler, Broker oder Anbieter von Anlageprodukten und Investmentanteilen) an den Vermögensverwalter/Anlageberater;

  • Das Institut bietet zusammen mit der Orderabwicklung nicht unmittelbar verbundene Dienstleistungen ohne gesonderte Preisberechnung an (sog. Bundled Services);

  • Das Institut bietet Finanzanalysen im Zusammenhang mit einem Emittenten oder Unternehmen oder einem Konzern an, für die es auch andere Leistungen (z. B. die Portfolioverwaltung, Anlageberatung) erbringt;

  • Eine Kunde des Instituts will eine Position im Portfolio ab- oder aufbauen und das Institut empfiehlt gerade deshalb einem anderen Kunden die gegenteilige Order oder führt diese eigenständig aus oder

Allgemeine Grundsätze

Das Institut führt seine Dienstleistungen gegenüber den Kunden sowie die eigenen Geschäfte in der Art und Weise aus, dass bestehende und potenzielle Interessenkonflikte auf eine ordnungsgemäße Weise gehandhabt werden, und das sowohl in Bezug auf Interessenkonflikte zwischen dem Institut und den Kunden als auch zwischen den Kunden untereinander. Bei der Behandlung von Interessenkonflikten wird das Institut die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben und die von den maßgeblichen Aufsichtsbehörden herausgegebenen Regelungen über den Umgang mit Interessenkonflikten beachten.

Im Fall des Bestehens eines Interessenkonflikts zwischen dem Institut und dem Kunden gilt prinzipiell der Vorrang des Kundeninteresses. Kann der Vorrang des Kundeninteresses im Einzelfall unter Berücksichtigung der billigen Interessen z. B. anderer Kunden nicht beachtet werden, ist der Kunden vor der Ausführung des jeweiligen Geschäfts auf die Art und Herkunft des konkreten Interessenkonflikts hinzuweisen.

Im Fall des Bestehens eines Interessenkonflikts zwischen Kunden des Instituts untereinander gilt im Grundsatz das Gleichbehandlungsgebot, wobei eine unterschiedliche Behandlung unter Zugrundelegung objektivierbarer und sachgerechter Parameter zulässig ist. Bei der Identifizierung eines Interessenkonfliktes überprüft das Institut sorgfältig und gewissenhaft alle tatsächlichen Gegebenheiten und wird unter anderem in Betracht ziehen, ob das Institut (einschließlich der Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsleitung), ein externer Dienstleister oder ein vertraglich gebundener Vermittler

  • nach aller Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Kunden einen finanziellen Vorteil erzielt oder einen finanziellen Verlust vermeidet;

  • ein Interesse am Ergebnis einer für den Kunden erbrachten Leistung oder einer im Auftrag des Kunden durchgeführten Transaktion hat, das nicht mit dem Interesse des Kunden an diesem Ergebnis übereinstimmt;

  • einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat, die Interessen eines anderen Kunden oder einer anderen Gruppe von Kunden über die Interessen eines Kunden zu stellen;

  • im gleichen Geschäftsfeld tätig ist wie der Kunde; oder

  • von einer nicht mit dem Kunden identischen Person einen Anreiz erhält oder erhalten wird, der im Zusammenhang mit einer für den Kunden erbrachten Leistung steht, und zwar in Form von Geldbeträgen, Gütern oder Dienstleistungen, die sich von der Vergütung für diese Leistung unterscheiden.

Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten

Um zu vermeiden, dass sachfremde Interessen zum Beispiel die Beratung, die Auftragsausführung oder die Vermögensverwaltung beeinflussen, haben sich alle Geschäftsleiter, Mitarbeiter sowie andere relevante Personen auf hohe ethische Standards verpflichtet. Wir erwarten jederzeit Sorgfalt und Redlichkeit, rechtmäßiges und professionelles Handeln, die Beachtung von Marktstandards und insbesondere immer die Beachtung des Kundeninteresses.

Organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten

Mindeststandards

Das Institut wird die folgenden Maßnahmen in Kraft zu setzen:

Informationsbarrieren: Vorkehrungen zur wirksamen Verhinderung oder Kontrolle eines Informationsaustausches zwischen Mitarbeitern, deren Tätigkeit einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnte, wenn dieser Informationsaustausch Kundeninteressen beeinträchtigen könnte (Informationsbarrieren, Chinese Walls, Chinese Boxes etc.). Es sind Beobachtungs- und Verbotslisten zu führen.

Unabhängigkeit der Mitarbeiter: Die Unabhängigkeit der Vergütung von Mitarbeitern, soweit eine Abhängigkeit von anderen Bereichen, Unternehmenserlösen oder Prämien einen Interessenkonflikt auslösen konnten.

Verhinderung unsachgemäßer Einflussnahme: Verhinderung unsachgemäßer Einflussnahmen anderer Personen auf die Tätigkeit von Mitarbeitern, die Wertpapier- oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringen.

Beschränkung Wall-Crossing: ein kontrollierter bereichsübergreifender Informationsfluss ist prinzipiell statthaft; dies darf aber nicht zu einer generellen Aufweichung der Informationsbarrieren führen.

Mitarbeiterüberwachung: gesonderte Überwachung von Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Haupttätigkeit potenziell widerstreitende Interessen wahrnehmen, Maßnahmen wie z. B. getrennte Berichtslinien.

Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten

Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten bei der Vermögensverwaltung:

  • Überprüfung von Zielsystemen

  • Angemessene Vertriebsstrukturen

  • Unabhängige Vergütungsstrukturen

  • Aggregation von Kundenorders

  • Mitarbeiterschulungen und konkrete Arbeitsanweisungen

  • Offenlegung und Kontrollen

  • Chinese Walls

  • Widerstreitende Interessen von Vermögensverwaltungskunden

  • Grundsätze der Orderallokation

  • Offenlegung der Interessenkonflikte

Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten im Vertrieb:

  • Einholung und Berücksichtigung der Kundenangaben

  • Organisatorische und räumliche Trennung der Geschäftsbereiche

  • Zuteilungsgrundsätze beachten

  • Automatisierte Weiterleitung von Aufträgen

  • Schulungen, Überprüfung von Vertriebsstrukturen und -leistungen

  • Überprüfung von Vertriebsstrukturen

  • Aufklärung über den Kreis der angebotenen Produkte

  • Marktgerechtigkeitskontrolle von Festpreisen

  • Aufklärung über Preisbestandteile

  • Verpflichtung auf Einhaltung des Insiderrechts

  • Überwachung und Beschränkung von Mitarbeitergeschäften

Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten bei der Orderausführung, Eigenhandel für andere:

  • Chinese Walls

  • Unabhängige Ausführungsgrundsätze und Gleichbehandlungsgrundsätze

  • Zeitpriorität gleichgerichteter Kundenaufträge

  • Automatisierte Weiterleitung von Aufträgen

  • Objektive Zuteilungsgrundsätze

  • Verpflichtung der Mitarbeiter zur Einhaltung des Insiderrechts

  • Überwachung von Mitarbeitergeschäften

  • Verbot des Vor-, Mit- oder Gegenlaufens

Beispiele von unzulässigen Geschäften

Wegen den damit verbundenen Interessenkonflikten sind die folgenden Maßnahmen grundsätzlich zu unterlassen:

  • Die Empfehlung von Geschäften über Finanzinstrumente, mit denen sich das Institut (bei Kaufempfehlung) bereits selbst eingedeckt hat oder (bei Verkaufsempfehlung) einzudecken beabsichtigt (sog. Scalping) oder

  • Die Empfehlung von einer zu hohen Anzahl von Transaktionen zum Zweck der Generierung von Provisionen (sog. Churning).

Einige der oben aufgezeigten Maßnahmen zur Bekämpfung der Interessenkonflikte reichen nicht aus, um mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass die Interessen des Kunden nicht geschädigt werden. In diesem Umfang kann das Risiko bestehen, dass der Kunde einen finanziellen Nachteil dadurch erleidet, dass das Institut wegen eines Interessenkonflikts zu dessen Ungunsten handelt.

Trotz der vom Institut durchgeführten laufenden Kontrollen der Mitarbeiter und der anderen relevanten Personen kann es vorkommen, dass diese Personen aufgrund von persönlichem Fehlverhalten die getroffenen Maßnahmen zur Bewältigung der Interessenkonflikte bewusst umgehen oder fahrlässig nicht beachten und dass diese Vergehen von dem Institut unentdeckt bleiben. Es ist beispielsweise denkbar, dass diese Personen bewusst oder unbewusst:

  • Die interne Allokationsliste falsch führen.

  • Kundenaufträge nicht in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs bearbeiten, etwa um einen bestimmten Kunden zu bevorzugen

  • Mitarbeiter unverhältnismäßig hohe Risiken für einen Kunden eingehen, obwohl dazu wegen der angemessenen Verhütung kein finanzieller Anreiz besteht

  • Mitarbeiter eine Transaktion in einem Wertpapier tätigen, welches auf der Sperrliste des Instituts steht, um sich unter Nutzung der vorhandenen Insiderinformationen einen persönlichen Vorteil zu verschaffen

  • Mitarbeiter ihre privaten Wertpapiergeschäfte nicht offenlegen und dadurch das Institut ein bestimmtes Fehlverhalten des Mitarbeitenden nicht erkennen kann

  • Mitarbeiter direkt Zuwendungen, die über einen geringen Wert hinausgehen, von Dritten annehmen, obwohl es ihnen untersagt ist.

Eskalationsprozess

Im Fall der Identifizierung eines tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikts und zeitgleicher Feststellung des weiteren Handlungsbedarfs hat sich die betroffene Person mit dem Compliance-Beauftragten abzustimmen. Ziel ist es hierbei, einen Kompromiss zu Gunsten des Kunden, des Mitarbeiters oder des Instituts zu erzielen. Die Ertrags- und/oder Kostenbetrachtung bei einem existierenden Interessenkonflikt sind dabei in den Hintergrund zu stellen. Sollte es nicht gelingen, eine angemessene Entscheidung unter Berücksichtigung sämtlicher betroffener Interessen zu treffen, wird letztlich dem Kunden bzw. dem Mitarbeiter der Konflikt offengelegt. Dieser soll dann letztlich für sich selbst über das weitere Vorgehen bestimmen.

Interessenkonflikte durch Anreizzahlungen

Im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen darf das Institut keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei

denn, die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern. Die Anreizzahlung darf der ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Kunden nicht entgegenstehen und die Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise ihrer Berechnung, muss dem Kunden vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise deutlich offen gelegt werden.

Über den genauen Betrag der Zuwendungen wird der Kunde rechtzeitig informiert. Da die Zuwendungen teilweise laufend an das Institut gezahlt werden, wird der Kunde mindestens einmal jährlich über die tatsächliche Höhe der erhaltenen Zahlungen informiert. Die Zuwendungen sind dazu bestimmt, die Qualität der Dienstleistungen für den Kunden zu verbessern. Sie beeinträchtigen nicht die Pflicht des Instituts, im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln. Solange sie diese Zuwendungen vereinnahmt, erbringt das Institut bzw. der jeweilige Berater qualitätsverbessernde Maßnahmen für den Kunden.

Im Rahmen der Vermögensverwaltung nimmt das Institut keine Geldzuwendungen von Dritten an. Sollten ausnahmsweise – z. B. weil ein Finanzinstrument nicht ohne Zuwendung erhältlich ist – Geldzuwendungen an das Institut gezahlt werden, werden diese vollständig nach Erhalt, so bald wie möglich, mit Rücksicht auf den Geschäftsablauf an die Kunden weitergeleitet. Dies erfolgt durch eine automatische Auskehrung der Geldzuwendungen direkt über die depotführende Bank an den Kunden. Diesbezüglich findet keine Verrechnung mit etwaigen Ansprüchen des Instituts gegenüber dem Kunden statt. Im Insolvenzfall unterfallen die monetären Zuwendungen, soweit sie nicht bereits ausgekehrt wurden, der Insolvenzmasse.

Diese Vorgabe wird seitens des Instituts umgesetzt, insbesondere werden Anreizzahlungen (Zuwendungen) im oben bezeichneten Sinn dem Kunden offengelegt. Das Institut erhält von anderen Dienstleistern im Zusammenhang mit dem Wertpapiergeschäft unentgeltliche Zuwendungen, z. B. Informationsmaterial bzw. Schulungen. Die Entgegennahme derartiger Zuwendungsleistungen steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der dem Kunden gegenüber erbrachten Dienstleistungen. Das Institut nutzt diese Zuwendungen dazu, die erbrachten Dienstleistungen in der beanspruchten hohen Qualität zu erbringen und fortlaufend zu verbessern. Im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung erhält das Institut lediglich geringfügige nicht monetäre Vorteile, die geeignet sind, die Qualität der für den Kunden er-brachten Vermögensverwaltung zu verbessern und die hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Art vertretbar und verhältnismäßig sind, z. B. Informationen oder Dokumentationen zu Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen, sofern sie allgemein angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt sind, schriftliches Informationsmaterial zu Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor, Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen, die zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung abgehalten werden; sowie Bewirtungen, deren Wert eine vertretbare Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreitet.

Besonderheiten in der Vermögensverwaltung

In der Vermögensverwaltung treffen wir die Entscheidungen über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren im Rahmen der Anlagerichtlinien, ohne die einzelne Zustimmung des Kunden einzuholen. Diese Konstellation kann einen bestehenden Interessenkonflikt verstärken. Den hieraus resultierenden Risiken begegnen wir durch geeignete organisatorische Maßnahmen, insbesondere einen am Kundeninteresse ausgerichteten Investmentauswahlprozess.

Ein weiterer bei der Vermögensverwaltung typischer Interessenskonflikt kann sich bei der Vereinbarung einer performanceabhängigen Vergütung ergeben. Hier ist nicht auszuschließen, dass der Verwalter zur Erzielung einer möglichst hohen Performance

und damit einer erhöhten Vergütung unverhältnismäßige Risiken eingeht. Eine Risikoreduzierung wird hier unter anderem durch interne Überwachung der getroffenen Anlageentscheidungen und durch die Kombination mit anderen festen Vergütungskomponenten erzielt.

Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen

Das Institut überprüft in regelmäßigen Abständen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Angemessenheit und Effektivität der zur Behandlung von Interessenkonflikten installierten Systeme, Mechanismen und Vorkehrungen.

Gelangt das Institut zur der Auffassung, dass eine zur Vermeidung bestimmter (potenzieller) Interessenkonflikte an sich geeignete Maßnahme unter Berücksichtigung der individuellen

Verhältnisse des Instituts sowie dem Umfang, der Art, der Komplexität und dem Risikogehalt des Geschäfts und der Art der betroffenen Dienstleistung nur mit unverhältnismäßigen Aufwand zu installieren ist, wird es anstatt der Vermeidung des betreffenden Interessenkonflikts den Kunden über die Art und Herkunft des Interessenkonflikts aufklären. Nähere Regelungen zur Offenlegung von Interessenkonflikten finden sich in diesem Abschnitt unter Ziff. 4.2.5. Die Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, dass sie das sog. Vor-, Mit- oder Gegenlaufen sowie das Scalping und Churning (vgl. Ziffer 4.2.3.5) zu unterlassen haben.

Information und Schulung der Mitarbeiter

Das Institut informiert seine Mitarbeiter (einschließlich der Mitarbeiter verbundener Unternehmen und Mitglieder der Geschäftsleitung) über die Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten sind. Ferner werden die Mitarbeiter (einschließlich der Mitarbeiter verbundener Unternehmen und Mitglieder der Geschäftsleitung) über die Verpflichtung zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten geschult.

Offenlegung der Interessenkonflikte

Das Institut legt dem Kunden sämtliche konkreten Interessenskonflikte offen, wenn die organisatorischen Maßnahmen zum Interessenkonfliktmanagement nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen das Risiko einer Beeinträchtigung der Kundeninteressen zu vermeiden. Da diese Information dem Kunden eine Basis geben soll, um zu entscheiden, ob er die Dienstleistung trotz der Konfliktlage in Anspruch nehmen will, wird das Institut dem Kunden ausreichende Details angeben, wobei der jeweilige Detailgrad je nach Kategorisierung des Kunden (Privatkunde, professioneller Kunde oder Geeignete Gegenpartei) unterschiedlich ausfallen kann. Einem privaten Kunden sind grundsätzlich detaillierte Informationen zur Hand zu geben, damit dieser die Art und die Herkunft sowie die Auswirkungen des konkreten Interessenkonflikts ausreichend beurteilen kann.

Bei der Offenlegung eines jeden Interessenkonflikts ist vorab zu überprüfen, inwiefern die Unterrichtung des Kunden gegebenenfalls Insiderinformationen beinhaltet und daher zu unterbleiben hat. In Zweifelsfällen ist die für die Compliance-Funktion verantwortliche Stelle zu konsultieren.

Achtung: Eine reine Offenlegung der Konflikte ohne ein vorheriges

angemessenes Konfliktmanagement ist nicht statthaft.

Mitteilung der wesentlichen Grundsätze zur Behandlung der Interessenkonflikte

Privatkunden wird vor der Erbringung einer Dienstleistung eine Beschreibung der Grundsätze des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für den Umgang mit Interessenkonflikten auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.

Auf Nachfrage ist dem Privatkunden die Strategie zum Umgang mit Interessenkonflikten ausführlich darzulegen. Auch diese Darstellung muss dem Kunden wiederum auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

Dokumentation von Interessenkonflikten

Das Institut führt und aktualisiert in regelmäßigen Abständen eine Aufzeichnung der Arten von Dienstleistungen, die von dem Institut oder in seinem Auftrag durchgeführt werden, bei denen Interessenkonflikte, die ein deutliches Schadensrisiko für die Interessen eines oder mehrerer Kunden nach sich ziehen, aufgetreten sind oder – im Falle laufender Leistungen oder Aktivitäten – auftreten könnten.

Die in diesem Verzeichnis geführten Informationen ermöglichen die effiziente Identifizierung und Handhabung potenzieller Interessenkonflikte.

Fragen und Erläuterungen

Für auftretende Fragen und nähere Erläuterungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung und teilen Ihnen auf Wunsch jederzeit weitere Einzelheiten zu den vorstehenden Grundsätzen mit. Bitte kontaktieren Sie hierzu bitte: info@1st-group.com